Das Sonderkündigungsrecht bei der Kfz-Versicherung
Grundsätzlich handelt es sich bei Kfz-Versicherungen um Jahresverträge, die mit einer Monatsfrist zum 1.1. kündbar sind. Das heißt: Die Kündigung muss am 30.11. beim Versicherer vorliegen. Darüber hinaus gibt es aber verschiedene außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten.

Linden (red) - In der Kfz-Versicherung gibt es einige Sonderkündigungsmöglichkeiten, die aber genau abgewogen werden sollten. Zu den Möglichkeiten, die Kfz Versicherung außerordentlich zu kündigen, gehören folgende Szenarien:
Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung
Die Versicherer versenden zum Jahresende die Informationen über den neuen Beitrag - nicht immer pünktlich. Egal wann der Beitragsbescheid eingeht, also auch nach dem 1.1., mit einer Beitragserhöhung hat man ein Sonderkündigungsrecht von einem Monat. Es muss aber eine echte Beitragserhöhung vorliegen, d.h. eine schadenbedingte Hochstufung bei gleichem 100-Prozent-Beitrag reicht nicht aus. Aus diesem Grund sollte man zum Vergleich immer den 100-Prozent-Beitrag heranziehen, der auf den Rechnungen ausgewiesen wird. Beitragserhöhungen können direkt, also durch Anpassung der Prämie, oder indirekt, durch Veränderung der Typ- und/oder Regionalklassen, erfolgen. Sobald der 100-Prozent-Beitrag sich erhöht, gilt das Sonderkündigungsrecht.
Kündigung nach einem versicherten Schaden
Mit Abschluss der Regulierung eines versicherten Schadens oder aber bei einer Leistungsverweigerung entsteht ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht von einem Monat - allerdings auch für den Versicherer. Versicherungsnehmer sollten jedoch von dieser Möglichkeit mit Vorsicht Gebrauch machen, denn dem Versicherer steht der Beitrag bis zum Jahresende zu, es gibt keine Rückerstattung. (Kündigt aber der Versicherer nach einem Schaden, wird der anteilige Beitrag zurückerstattet.) Meist ist es auch problematisch, in der Kürze der Zeit neuen, günstigen Versicherungsschutz zu besorgen, denn der Alt-Versicherer entzieht umgehend die Deckung. Es muss also schnellstens mit einer neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) der Versicherungsschutz bei der Kfz-Zulassungsstelle nachgewiesen werden.
Wechsel des Anbieters nach einem Fahrzeugwechsel
Mit Abmeldung des Alt-Fahrzeuges erlischt der Versicherungsvertrag und kann auf Wunsch abgerechnet werden. Bei der Zulassung des neuen Fahrzeuges kann man dann entscheiden, ob man einen neuen Versicherer in Anspruch nimmt oder nicht. Wichtig ist, dass ohne eine eVB keine Zulassung erfolgt, man sollte sich also im Vorfeld genügend Angebote einholen.
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