Steuerklärung 2017: Nachweise müssen nicht mehr zum Amt
Beim Versenden der Steuererklärung an das Finanzamt müssen grundsätzlich keine Belege mehr hinzugefügt werden. 2018 gilt das erstmals auch für Spendenbescheinigungen. In bestimmten Fällen macht es aber Sinn, Nachweise miteinzureichen.

Berlin - Steuerzahler müssen der Einkommensteuererklärung grundsätzlich keine Belege und Aufstellungen mehr beifügen. "Die Quittungen und sonstige Nachweise müssen nur noch auf konkrete Nachfrage des Finanzamtes vorgelegt werden", erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
Dies gilt in diesem Jahr erstmals auch für Spendenbescheinigungen, die Spenden aus dem Jahr 2017 betreffen. In den Vorjahren mussten Spendenquittungen der Steuererklärung noch zwingend beigefügt werden.
Belege unbedingt aufbewahren
Verlangt das Finanzamt keinen Nachweis der Spende, muss die Bescheinigung allerdings ein Jahr ab Steuerfestsetzung aufbewahrt werden. "Trotz der Erleichterung müssen die Steuerformulare sorgfältig ausgefüllt werden", mahnt Klocke. Denn das Finanzamt wird überprüfen, ob die Angaben plausibel sind und Stichproben durchführen.
Belege mit der Steuererklärung senden: Wann lohnt es sich?
Bei neuen Sachverhalten oder starken Änderungen im Vergleich zum Vorjahr kann es sich allerdings lohnen, Belege mit der Steuererklärung ans Finanzamt zu übersenden. Wird beispielsweise erstmals ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht, eine doppelte Haushaltsführung begründet oder erstmals eine Behinderung geltend gemacht, können die entsprechenden Belege dafür direkt beigefügt werden. So lassen sich gegebenenfalls Nachfragen des Finanzamtes vermeiden und damit Zeit sparen.
Ämter beginnen im März mit der Bearbeitung
Auch in diesem Jahr starten die Finanzämter im März mit der Bearbeitung der Steuererklärung für das Vorjahr. Denn Arbeitgeber, Versicherungen und andere Einrichtungen hatten noch bis Ende Februar Zeit, ihre Daten für das Jahr 2017 elektronisch an die Finanzämter zu übermitteln. "Grundsätzlich werden die Steuererklärungen in der Reihenfolge ihres Eingangs abgearbeitet", so Klocke. Wer früher abgibt, erhält auch dementsprechend früher seinen Bescheid.
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