Stadtwerke Münster gegen RWE: Schiedsspruch ergangen

Der Schlichterspruch bestätigt die grundsätzliche Trennung zwischen Stromhandel und Netznutzung und bestärkt somit die in der Verbändevereinbarung VV II festgeschriebenen Regelungen. "Das erste Clearingverfahren zur Verbändevereinbarung II wurde erfolgreich abgeschlossen. Mit der Annahme des Schlichtungsspruchs durch beide Parteien konnte ein Streit über die Auslegung der VV II beigelegt werden", erklärte Dr. E. Meller, Hauptgeschäftsführer der VDEW.
Das Konzept der VV II sieht vor, die Netznutzung und die Stromlieferung grundsätzlich vertraglich getrennt voneinander zu regeln. Der Kunde erhält durch den Abschluss des Netzanschluss- und Netznutzungsvertrages mit dem örtlichen Netzbetreiber das Recht, das Stromnetz einschließlich der Höchstspannungsebene uneingeschränkt zu nutzen. Diesen Vertrag schließt der Kunde einmal ab. Der Stromhandel dagegen ist völlig frei von allen technischen Fragen. Damit kann der Kunde problemlos seinen Stromlieferanten wechseln. Darüber hinaus steigt durch diese Trennung die Preistransparenz für den Kunden. In Zukunft soll also nicht mehr der Stromhändler den Netznutzungsvertrag schließen, sondern der Kunde selbst. Der Kunde kann sich jedoch durch den Händler vertreten lassen. Sogenannte Altverträge bleiben unangetastet. Für Neuverträge empfiehlt die Clearingstelle ab einem noch zu bestimmenden Stichtag - wenn der Kunde über seinen neuen Händler den Zahlungsverkehr abwickeln will - ein Inkassomodell, das die gewünschte Trennung auf der Rechnung zwischen Stromhandel und Kosten für die Netznutzung berücksichtigt.
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