Lohnsteuer-Freibeträge: Gültigkeit wurde verlängert
Freibeträge können Arbeitnehmer aufgrund von Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen bei der Steuerlast geltend machen. Die Anträge gelten seit 1. Oktober zwei Jahre lang. Am Prozedere hat sich indessen nichts geändert.

Berlin - Seit dem 1. Oktober können Arbeitnehmer Freibeträge beantragen, die erstmals zwei Jahre lang gültig sind. Diese gelten dann vom 1. Januar 2016 bis längstens zum 31. Dezember 2017. Darauf weist der Neue Verband der Lohnsteuervereine (NVL) aus Berlin. Sinnvoll kann das sein, wenn Steuerzahler höhere Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen haben. Die Freibeträge mussten bisher in der Regel jährlich neu beantragt werden. Bis 30. November können außerdem auch noch Freibeträge für dieses Jahr beantragt werden. Diese gelten jedoch grundsätzlich nur bis zum Jahresende.
Prozedere für Freibeträge bleibt gleich
Am Prozedere hat sich allerdings nichts geändert: Die Anträge müssen weiterhin auf Papierformularen gestellt werden. Der "Antrag auf Lohnsteuerermäßigung" umfasst sechs Seiten und ist für Arbeitnehmer vorgesehen, die erstmals einen Freibetrag beantragen oder einen höheren Betrag als im Vorjahr. Bleibt es beim bisherigen Freibetrag oder fällt er geringer aus als bisher, genügt der zweiseitige "Vereinfachte Antrag auf Lohnsteuerermäßigung". Die Vordrucke können im Internet ausgefüllt werden.
Bei Änderungen müssen Arbeitnehmer reagieren
Wichtig zu beachten: Sobald sich die Voraussetzungen ändern, weil zum Beispiel der Weg zur Arbeit durch einen Umzug viel kürzer wird, müssen Arbeitnehmer von sich aus tätig werden. Dem Finanzamt muss dies jedenfalls umgehend mitgeteilt werden. Gleiches gilt, wenn eine doppelte Haushaltsführung beendet ist, Unterhaltszahlungen entfallen oder der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht mehr zustehen. Arbeitnehmer mit eingetragenen Freibeträgen müssen in der Regel eine Steuererklärung abgeben.
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