Für Untervermietung ist Erlaubnis nötig
Für eine Untervermietung ist die Erlaubnis des Vermieters nötig. Wer ohne Erlaubnis einen Untermieter oder Zwischenmieter einziehen lässt, der riskiert die fristlose Kündigung. Ein Gericht entschied jetzt, dass in schweren Fällen keine Abmahnung nötig ist.

Berlin (dpa/tmn/red) - Wird eine Wohnung ohne die Einwilligung des Vermieters untervermietet, ist auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. In besonders schweren Fällen bedarf es nicht einmal einer vorherigen Abmahnung. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor (Az.: 67 S 360/14), über das die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Heft 1/2015) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.
Untervermietung an Touristen
In dem verhandelten Fall hatte ein Mieter seine Wohnung zeitweise an Touristen untervermietet. Gleichzeitig lief allerdings ein Räumungsverfahren gegen den Mieter. Der Vermieter kündigte fristlos, nachdem er von der unerlaubten Untervermietung erfahren hatte. Der Mieter verteidigte sich damit, dass seine Frau die Wohnung ohne sein Wissen untervermietet habe.
Abmahnung nicht nötig
Vor Gericht hatte er damit keine Erfolg: Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht verurteilten ihn zur Räumung. Der Mieter habe die Rechte des Vermieters erheblich verletzt. Eine Abmahnung sei in diesem Fall entbehrlich, da der Mieter erkennen konnte, dass sein Handeln rechtswidrig war.
Quelle: DPA
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