Finanzamt darf Internet-Domains pfänden
Das Finanzamt darf bei Steuerrückständen auch Internet-Domains pfänden, wie das Finanzgericht Münster entschieden hat. Ein Geschäftsmann hatte Steuerschulden im fünfstelligen Bereich; die Registrierungsstelle hatte der Pfändung erfolglos widersprochen.

Münster - Kommt ein Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann ihm sogar seine Internet-Domain gepfändet werden. Gläubiger können ihre Forderungen dabei auch beim Verwalter der Domain geltend machen. Auf ein entsprechendes Urteil des Finanzgerichts Münster (AZ: 7 K 781/14 AO) weist die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein hin.
Domain-Vertrag gehört zu pfändbaren Vermögensrechten
Im verhandelten Fall hatte das Finanzamt den Anspruch eines Geschäftsmannes mit fünfstelligen Steuerrückstanden auf Aufrechterhaltung der Registrierung einer Internet-Domain gepfändet. Die Registrierungsstelle widersprach dem Ansinnen - jedoch erfolglos. Das Gericht entschied, dass die Rechte aus dem Vertrag zwischen Registrierungsstelle und Schuldner pfändbare Vermögensrechte seien.