EU-Kommission genehmigt die Fusion von VEBA und VIAG unter weitreichenden Auflagen

PreussenElektra AG (VEBA) und Bayernwerk AG (VIAG) würden nach dem Zusammenschluss zusammen mit RWE/VEW deutlich über 80 Prozent des Marktes für die Stromabgabe von der Verbundebene kontrollieren. Die Zusagen von VEBA/VIAG und RWE/VEW stellen sicher, dass vor allem mit der Veräußerung ihrer Anteile an dem ostdeutschen Verbundunternehmen Vereinigte Energiewerke AG (VEAG) sowie an dem Braunkohleproduzenten LAUBAG die wesentlichen Verbindungen zwischen den beiden Unternehmensgruppen gelöst werden. Gleichzeitig wird VEAG durch die Lösung der Verbindungen zu den westdeutschen Verbundunternehmen ein unabhängiger und ernstzunehmender Wettbewerber. Die VEAG wird mit einer Marktstellung, die der der VIAG vor dem Zusammenschluss vergleichbar ist, die dritte Kraft auf dem deutschen Markt vor der süddeutschen Energie Baden-Württemberg (EnBW). Gleichzeitig reduziert diese Beteiligungsveräußerung die Marktstellung der VEBA/VIAG sowie der RWE/VEW, denen das Unternehmen bislang zuzurechnen war. VEBA/VIAG und RWE/VEW sagen ferner für eine Übergangszeit von sieben Jahren zu, über ihre ostdeutschen Regionalversorger Elektrizität von der VEAG zu beziehen. Mit garantierten Abnahmemengen in Höhe von über 50 Prozent sowie mit der Veräußerung des zu RWE gehörenden sächsischen Regionalversorgers Energie Sachsen Brandenburg AG (envia) sind damit 75 Prozent der jetzigen Absatzmenge der VEAG abgesichert. Weitere Verbindungen zu RWE/VEW werden mit der Veräußerung der unmittelbaren und mittelbaren VIAG-Anteile an der VEW sowie der VEBA-Beteiligung an der Rhenag Rheinische Energie AG gelöst. Darüber hinaus wird die Stellung der verbleibenden Verbundunternehmen gestärkt, an denen VEBA bzw. VIAG mit Ausnahme der EnBW bislang beteiligt war. Das betrifft den Hamburger Elektrizitätsversorger Hamburgische Electricitätswerke AG (HEW) sowie die Berliner Kraft und Licht (BEWAG) AG.
VEBA/VIAG und RWE/VEW haben sich weiterhin verpflichtet, auf die Erhebung der sog. T-Komponente zu verzichten, die für Energielieferungen zwischen den beiden Handelszonen, die durch die Verbändevereinbarung II eingerichtet wurden (Nord- und Südhandelszone), für den Fall erhoben wird, dass der Lieferant nicht mit gegenläufigen Energielieferungen aufrechnen kann. Diese Zusage, zusammen mit einer geänderten Berechnungsmethode für die Regelenergie sowie der detaillierten Ausweisung der Strompreise nach Netznutzungsentgelt, Energiepreis, Zählung/Ablesung und Sonstiges verbessert erheblich die Bedingungen der Durchleitung durch das Übertragungsnetz dieser führenden Verbundunternehmen. Importe aus Skandinavien werden dadurch erleichtert, dass VEBA einen Teil der für das Unternehmen reservierten Kapazität an der Kuppelstelle nach Dänemark für Wettbewerber freimacht.
In Anbetracht der verschiedenen Zusagen hat die Kommission den Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen erklärt.
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