Der BGH entscheidet

Angefangen hatte alles mit dem Rechtsstreit der bayrischen Gemeinde Kaufering und den Lech-Elektrizitätswerken. Der Grund: nach rechtlichen Änderungen zum 1. Januar 1995 hatten zahlreiche Verträge zwischen Gemeinden und Energieunternehmen über die Stromversorgung vorzeitig geendet. Um ihre Gebietsversorgung selbst zu übernehmen, wollten die Kommunen das vorhandene Netz den Stromversorgern abkaufen. Das Problem ist aber der Preis. Denn die Verträge enthalten in den meisten Fällen eine Klausel, die festlegt, dass sich der Preis nach dem Wiederbeschaffungswert für die Anlagen richtet. Die Kommunen wollen jedoch die bereits erfolgten Abschreibungen abziehen.
Im konkreten Fall Kaufering/Lech-Elektrizitätswerke wollte der Energieversorger acht Millionen Mark haben, die Gemeinde aber nur zwei Millionen bezahlen. Rechtsanwalt Wunderlich begründete dies damit, dass die Anlagen heute nicht mehr so gebaut würden. Eine Übernahme zum Neupreis sei deshalb weit überhöht. Der Stromversorger hat seine Rechnung mit einem Vertrag mit der Gemeinde von 1973 begründet. Hiernach ist bei einer Übernahme der Sachzeitwert zu ersetzen
Preiserhöhung: BHG nimmt Energierechnungen erneut ins Visier
Die Preiserhöhungen bei den Strom- und Gasrechnung sind erneut Thema vor dem BGH. Dürfen Energiefirmen einfach die Preise beliebig nach oben schrauben? Mittlerweile liegt aber auch zusätzlich eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht vor.
Sonderkündigungsrecht auch bei Erhöhung von Abgaben
Stromkunden haben grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung. Dieses gilt auch, wenn der Grund für die Erhöhung der Anstieg von Steuern oder Umlagen ist. Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine gegenteilige Klausel im Stromvertrag ungültig ist.
VDEW-Präsident Dr. Heinz Klinger: "Stromversorger sind größte Nutzer erneuerbarer Energien"
BverfG: Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts