Bundeskartellamt: Bewag-Durchleitungsverfahren haben sich erledigt

Die Bewag hatte die Stromdurchleitung verweigert, weil ihrer Meinung nach die Kapazität der einzigen 380 kV (Doppel-)Leitung (2000 MW), die bisher das westliche Teilnetz von Berlin mit dem deutschen Verbundnetz verband, aus sicherheitstechnischen Gründen nicht ausgelastet werden durfte (insoweit bestätigt durch eine Verfügung der Berliner Energieaufsichtsbehörde). Die verbliebene Kapazität (400 MW) wurde voll für die Durchführung eigener Strombeschaffungsgeschäfte benötigt. Nach Auffassung des Bundeskartellamtes kann ein marktbeherrschender Leitungsinhaber nach der EU-Stromrichtlinie und dem Energiewirtschaftsgesetz bei begrenzter Kapazität keinen generellen Vorrang für den eigenen Vertrieb reklamieren. Das Amt hatte - befristet bis zur Beseitigung des Kapazitätsengpasses - die nach der Entscheidung der Energieaufsichtsbehörde zur Verfügung stehende Kapazität von 400 MW anteilig für alle interessierten Netznutzer geöffnet.
Am 6. November 2000 ist der bisherige Kapazitätsengpass durch eine zweite Anbindung an das deutsche Verbundnetz beseitigt worden. Mit der nunmehr gegebenen vollen Integration des gesamten Berliner Stromnetzes in das deutsche Verbundnetz sind technische Gründe für eine Netzzugangsverweigerung entfallen. Die Bewag hat dieser Sachlage Rechnung getragen, jegliche Netzrestriktion aus Kapazitätsgründen aufgehoben und die noch vor dem Kammergericht in Berlin anhängigen Beschwerdeverfahren gegen die Verfügungen des Amtes für erledigt erklärt. Dieser Erklärung hat sich das Bundeskartellamt angeschlossen, zeigt sich aber zufrieden, so Kartellamtspräsident Dr. Ulf Böge, "dass die Verfügungen des Bundeskartellamtes in der schwierigen ersten Liberalisierungsphase der deutschen Stromwirtschaft für Wettbewerb gesorgt haben."
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