Bankkunden dürfen Karten mit PIN weitergeben
Gibt man einer anderen Person die eigene Bankkarte, damit diese Geld am Geldautomaten abhebt, sollte diese eine Bankvollmacht haben. Andernfalls könnte es Ärger mit der Bank geben. Das Landgericht Hamburg urteilte nun gegen eine Bank.

Die Weitergabe von Zahlungskarten mit PIN ist zwar mit Risiken für Bankkunden verbunden. Es ist aber durchaus zulässig, eine vertrauten Person zu bevollmächtigen, Geld mit der eigenen Karte am Geldautomaten abzuheben oder sie damit einkaufen zu schicken.
Kein Zugriff auf Bankkonto des Bevollmächtigten
Vermutet eine Bank Missbrauch, darf sie nicht eigenmächtig auf Girokonten des Bevollmächtigten zugreifen, wenn dazu keine vertragliche Grundlage besteht, entschied das Landgericht Hamburg, (Az.: 318 S 15/20).
Der Fall: Der Beklagte hatte die EC-Karte mit PIN von seinem schwer kranken Bruder bekommen, um für diesen einzukaufen und Geld abzuheben. Als der Bruder später verstarb, hob der Mann Geld vom Konto seines Bruders ab, unter anderem um damit offene Rechnungen für den Verstorbenen zu begleichen und die Beerdigung zu bezahlen.
Da das Konto des verstorbenen Bruders nach einer weiteren Zahlung an die Rentenversicherung ins Minus rutschte, forderte die Bank den Betrag von dem Beklagten zurück. Da er sein Konto bei demselben Geldinstitut hatte, wurde ihm der Betrag gleich abgebucht. Zudem veranlasste das Geldinstitut einen negativen Schufa-Eintrag.
Bank konnte Verdacht vor Gericht nicht belegen
Das Urteil: Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Hamburg gaben dem Beklagten Recht. Die Weitergabe von Karte und PIN sei durchaus ein typisches Verhalten. Der Beklagte habe vor Gericht darlegen können, dass er sich nicht selbst bereichert habe und die Karte und PIN nicht eigenmächtig an sich genommen habe. Die Bank, die dies anzweifelte, habe ihren Verdacht nicht belegen können. Daher war der Zugriff auf das Konto des Kunden nicht gerechtfertigt. Gleiches gelte für den negativen Schufa-Eintrag.
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