19.03.2012 | © Tarife.de

Fristen und Bedingungen

Wann man die Kfz-Versicherung kündigen kann

Kfz-Versicherung Eine Kfz-Versicherung lässt sich ordentlich und außerordentlich kündigen. Wie für alle Verträge gibt es auch hier bestimmte Fristen und Formerfordernisse zu beachten. In jedem Fall sollte man diese beachten, um den neuen Versicherungsschutz lückenlos zu gewährleisten.

Linden (red) - Kfz-Versicherungen sind Jahresverträge mit der Hauptfälligkeit 1.1. eines Jahres und auch zu diesem Zeitpunkt ordentlich zu kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat, also sollte zum 30.11. die Kündigung beim Versicherer vorliegen. Wann man genau die Kfz Versicherung kündigen kann, kann im Einzelfall aber auch abweichend geregelt sein, hier hilft ein Blick in den Vertrag.

Die Fristen bei einer Sonderkündigung

Die Frist für außerordentliche Kündigungen beträgt ebenfalls einen Monat nach Kenntnisnahme des Grundes. Bei einer Beitragserhöhung wäre dies der Erhalt des Informationsschreibens zum erhöhten Beitrag bzw. der neuen Beitragsrechnung. Voraussetzung für die Anerkennung dieser Kündigung ist eine echte Beitragserhöhung, also durch Regional- und/oder Typklassenänderungen oder eine direkte Anpassung des Beitrages.

Kfz-Versicherung Um die Kfz Versicherung kündigen zu können, muss man sich an bestimmte Fristen halten. (Foto / Abb.: Stas Perov / Fotolia.com)

Auch nach einem regulierten Schadenfall oder einer Leistungsverweigerung eines versicherten Schadens durch den Versicherer entsteht das Sonderkündigungsrecht von einem Monat. Dieses gilt mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf, und zwar für beide Vertragspartner. Nachteilig ist bei der schadenbedingten Kündigung mit sofortiger Wirkung durch den Versicherungsnehmer, dass der Beitrag bis zum Ablauf des Versicherungsjahres nicht zurückerstattet wird.

Formerfordernisse für die Kündigung

Natürlich müssen Kündigungen schriftlich erfolgen, wenn man ganz sicher gehen will per Einschreiben oder aber per Fax mit Sendeprotokoll und Miniaturtext. Die Versendung per Mail ist rechtlich nicht 100-prozentig gesichert und sollte bei einer Kündigung vermieden werden. Zum Kündigungstermin sollte man auch eine eventuell erteilte Einzugsermächtigung widerrufen und eine Bestätigung verlangen.

Neuen Versicherungsschutz besorgen

Mit Ablauf des Alt-Vertrages benötigt man einen neuen Versicherungsschutz, der durch eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) des neuen Versicherers bei der Kfz-Zulassungsstelle nachgewiesen werden muss. Hierbei dürfen keine zeitlichen Lücken entstehen, da das Fahrzeug sonst stillgelegt werden kann. Darauf sollte man unbedingt achten, rechtzeitig neue Angebote einholen und mit dem neuen Versicherer alles organisieren.

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