10.02.2010 | © Tarife.de

Bindungsfrist

Krankenversicherung: Versicherte zahlen bei Wahltarif womöglich drauf

Die Idee leuchtet ein: Wer sich bei seiner Krankenkasse für einen Wahltarif mit Kostenerstattung entscheidet und ein Jahr lang keine Leistungen benötigt, bekommt einen Teil seiner Beiträge zurück. Doch Versicherte, die sich für ein derartiges Sparmodell entschieden haben, zahlen jetzt womöglich drauf.

Berlin (ddp.djn/red) – Denn mit der Entscheidung für den Wahltarif haben sie sich für drei Jahre an ihre Kasse gebunden. Auch wenn die Kasse einen Zusatzbeitrag verlangt. Ärgerlich ist das vor allem für Geringverdiener. Wer beispielsweise bei der "BKK Westfalen-Lippe" versichert ist, monatlich etwa 1690 Euro verdient und sich Ende 2009 für den Wahltarif "BKKBeitragsPlus" entschieden hat, kann im laufenden Jahr zwar 100 Euro erstattet bekommen. Doch verlangt die Kasse seit 1. Februar einen pauschalen Zusatzbeitrag von 12 Euro pro Monat, macht 144 Euro pro Jahr. Ein Kassenwechsel würde sich also lohnen, der ist aber erst 2012 möglich.

Dreijährige Bindungsfrist ist gesetzlich vorgeschrieben

Die dreijährige Bindungsfrist ist für alle Wahltarife gesetzlich vorgeschrieben, die eine Beitragserstattung oder einen Selbstbehalt des Versicherten umfassen. Auch gesetzlich versicherte Selbstständige, die eine Krankengeldversicherung per Wahltarif abgeschlossen haben, können nicht vorzeitig kündigen. Die Bindungsfrist lässt sich nach einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 23. April 2009, AZ: L 5 B 15/09 KR ER) auch nicht durch Wechsel in die private Krankenversicherung umgehen.

Keine Kündigungssperre für Versicherte die ein Bonusprogramm nutzen

Nicht von der Kündigungssperre betroffen sind hingegen Versicherte, die an einem Bonusprogramm ihrer Kasse teilnehmen, wie eine Sprecherin des GKV-Spitzenverbandes erläutert. In Bonusprogrammen prämieren die Kassen beispielsweise die Teilnahme an regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen oder einen nachweislich gesunden Lebensstil ihrer Versicherten.

Versicherte ohne Wahltarife können sofort kündigen

Versicherte ohne Wahltarif können ihrer Kasse sofort kündigen, wenn diese einen Zusatzbeitrag verlangt oder diesen erhöht. Die Kasse muss den Zusatzbeitrag spätestens einen Monat im Voraus ankündigen, damit ihre Mitglieder ausreichend Zeit für einen Kassenwechsel haben. Wie das Bundesgesundheitsministerium im Internet erläutert, müssen Versicherte, die ihr Sonderkündigungsrecht nutzen, den Zusatzbeitrag nicht zahlen. Sie bleiben dennoch bis zum übernächsten Monat nach Ausspruch der Kündigung in ihrer alten Kasse versichert.

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