14.12.2009 | © Tarife.de

Sonderkündigungsrecht

Kfz-Versicherung auch im Dezember noch kündigen

Die reguläre Frist zur Kündigung der Kfz-Versicherung ist zwar am 30. November abgelaufen. Ein Wechsel zu einem günstigeren Anbieter ist jedoch weiterhin möglich, denn in vielen Fällen können Versicherungsnehmer von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.

Berlin (ddp.djn/red) - Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, das Sonderkündigungsrecht anzuwenden. Dieses greife beispielsweise, wenn die Versicherung bei gleichen Leistungen eine Beitragserhöhung vornimmt. Eine Veränderung der Fahrzeug- oder Regionalklasse sei ebenfalls ein außerordentlicher Kündigungsgrund, wenn es dadurch zu einer Beitragserhöhung und nicht etwa einer Senkung kommt. Auch beim Kauf eines Neuwagens bestehe die Möglichkeit eines Versicherungswechsels, denn der Versicherungsnehmer sei nicht verpflichtet, den Vertrag des alten Wagens auf den neuen zu übertragen.

Sonderkündigungsrecht bei Schadensfall

Eine weitere Möglichkeit um vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen, sei bei einem Schadensfall. Hierbei sollen beide Parteien, Fahrzeughalter sowie Versicherungsgesellschaft, vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen können. Jedoch sei eine solche Kündigung für den Kunden noch bis vor zwei Jahren sehr unvorteilhaft gewesen, da die volle Jahresprämie dem Versicherer zustand. Seit dem 1. Januar 2008 müsse die Versicherung nun den Differenzbetrag zurückerstatten, so dass im Schadensfall der Kündigung nichts im Wege steht.

Kein Sonderkündigungsrecht bei Umzug oder Heirat

Das Sonderkündigungsrecht bei einer außerordentlichen Kündigung besteht einen Monat ab Eingangsdatum des Versicherungsschreibens. Dies bedeutet, sollte die Beitragserhöhung erst im Januar eingehen, kann man innerhalb eines Monats kündigen. Die Kündigung gelte in diesem Fall rückwirkend, so dass mit Jahresbeginn die Police des neuen Versicherers einsetzt. Kein Sonderkündigungsrecht gibt es bei Umzug oder Heirat, obwohl viele Autohalter dies glauben.

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